beVideo
AGB

AGB I ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN & DATENSCHUTZ

Die beVideo GmbH I  Video & Streaming Creators , Porzellangasse 4, 1090 Wien, in Folge «beVideo», entwickelt und produziert für deren Kunden hochwertige Video- und Multimedia Produktionen sowie AV Eventtechnik, Webcast- und Live-streaming Services aller Art. Weitere Dienstleistungen sind die Postproduktion dieser Werke. Diese Bereiche  sind Gegenstand der nachfolgenden vertraglichen Regelungen.

Das Vertragsverhältnis zwischen  beVideo und deren Nachfolgegesellschaften und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form.  beVideo  widerspricht hiermit ausdrücklich der auch nur ergänzenden Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.

Auftragsproduktionen

  • 1 Unverbindliches Angebot

beVideo übermittelt dem Auftraggeber ein verbindliches Preisangebot, auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich des geplanten Projektes.

  • 2 Leistungsumfang, Kosten und Zahlungskonditionen

  1. beVideo bietet die von ihr hergestellten Videos zu den im verbindlichen Angebot genannten Preisen an.
  2. Die von beVideo oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von beVideo.
  3. Über die Herstellung eines cross-medialen Konzeptes oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept oder Drehbuch nicht umsetzen bzw. verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
  4. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen für Aufträge über €3,000,- netto:
    60% bei Auftragserteilung
    40% bei Abnahme
  5. Bei Zahlungsverzug gilt der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen  in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3% ab Fälligkeit als vereinbart.
  6. Für dem vom Kunden beigestellten Materialen, Filme und Musiken, obliegt dem Kunden die Abwicklung der Verwendungsrechte udgl.. beVideo hält sich in diesem Fall rechtefrei. Sofern nicht anderes im Angebot vereinbart wurde, sind etwaige Lizenzgebühren im Preis nie enthalten.
  7. Diäten, Spesen und Nächtigungen werden gesondert vereinbart.
  8. Storno- und Rücktrittsgebühren:
    bis zu 10 Tage vor Veranstaltungs- oder Produktionsbeginn 30 % der Gesamtmietkosten.
    bis zu 3 Tage vor Veranstaltungs- oder Produktionsbeginn 60 % der Gesamtmietkosten.
    Ab 2 Tage vor Veranstaltungs- oder Produktionsbeginn 100 % der Gesamtmietkosten.
  9. Mehraufwand & Autorenkorrekturen. Aufgrund unzureichender Beschaffenheit von Vorlagen und Manuskripten, notwendige Überarbeitungen, die einen Mehraufwand nach sich ziehen, werden gesondert und zusätzlich verrechnet.
  10. Nach der Schnittabnahme verlangte Schlussänderungen, Bildumstellungen, Schnittänderungen, Änderungen an Grafiken sind einmalig bzw wie im Angebot enthalten in den offerierten Preisen enthalten.
  11. Die Produktionsfreigabe bedarf einer schriftlichen Form.
  12. Korrekturen die nach der Endabnahme gewünscht werden, sind zusätzlicher Aufwand und müssen gesondert verrechnet werden.
  • 3 Durchführung der Produktion

  1. Bei Annahme eines Auftrags produziert . beVideo  als Videoproduktion  in eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu dem im Angebot geltenden Festpreis oder auch zu einem festgelegten Tagessatz innerhalb eines Angebots oder Rahmenvertrags.
  2. Dabei obliegen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beVideo bis hin zum fertigen Produkt in eigener Verantwortung sämtliche künstlerisch-organisatorischen Tätigkeiten wie die Lieferung von Konzept, Idee, Drehbuch (auch in standardisierter Form), Drehvorbereitung, Stellung des künstlerischen und technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, GreenBox, Stellung von technischer Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras- und Verbrauchsmaterial) und Requisiten, auf Kundenwunsch Beschaffung von Dreherlaubnissen, Durchführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Inter-views, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und Medienausgabe und ähnliches.
  3. beVideo stimmt sich hierbei  jeweils eng mit dem Kunden ab, hat aber unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftrags das Letztentscheidungsrecht.
  4. Sofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde, darf die Videoproduktion sämtliche Dokumente (Dateien) des Videoprojektes ganz oder teilweise an einen geeigneten Subunternehmer seiner Wahl weiterreichen.
  • 4 Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte

  1. Die Video- und Multimedia Werke werden aufgrund des vom Auftraggeber und von beVideo akzeptierten Drehbuches hergestellt. beVideo verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Insofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde, verbleibt das Urheberrecht an dem fertiggestellten Projekt und aus bearbeiteten Teilen daraus bei be beVideo macht diesbezüglich alle moralischen und rechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Urheberrechts geltend. Eine Verwendung der Produktion in anderen kommerziellen Be-reichen bedarf der schriftlichen Zustimmung von beVideo. Eine Ausnahme bilden spezielle Angebote, in denen es ausdrücklich gestattet ist, von der Videoproduktion im Auftrag des Kunden erbrachte Leistungen auch in anderen, kommerziellen Bereichen zu nutzen.
  2. Im Angebot/Produktionsvertrag ist zu verein-baren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (ATL, BTL, räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
  3. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremd-sprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Auftragswerkes außerhalb der im Vertrag genannten Ländern und Zeiträumen der Produktionsfirma unverzüglich zu melden.
  5. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei beVideo.
  6. beVideo verpflichtet sich das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Werbe- oder Social Media Spots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien der Berufsgruppe Werbefilmhersteller des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs zu verfahren.
  7. Sollen bei der Produktion Gegenstände abgebildet oder vorbestehende Werke verwendet werden, an denen Rechte Dritter oder des Kunden, insbesondere Urheber- oder Leistungsschutzrechte bzw. entsprechende Nutzungsrechte bestehen, weist der Kunde beVideo  darauf von sich aus vor Vertragsabschluss ausdrücklich hin. Dabei benennt er   beVideo in Textform den Umfang dieser Rechte sowie Rechtsgrund und Umfang seiner Rechtsmacht, darüber zu verfügen.
  8. Der Kunde sichert zu, befugt zu sein. Er garantiert und steht dafür ein, dass entgegenstehende Rechte Dritter, insbesondere von etwaigen Mitwirkenden bei der Herstellung des Videos oder Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten, nicht bestehen.
  9. Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, das Video unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte des Nutzers zu kürzen, zu teilen.
  10. Das Recht zur Auswertung des Videos in interaktiven Formen, d. h. das Recht zur interaktiven Nutzung, d. h. zur individuellen Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung.
  11. beVideo  räumt dem Kunden seinerseits unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes BTL „below the line“ Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbar eigenen Bedarf des Kunden zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes, auch in Form von Stand- bzw. Lichtbildern, in gedrucktem Werbe-material, auf Datenträgern sowie online unter dem eigenen Internet- und Social Media Auftritts des Kunden zur Werbung für sich selbst bzw. für das eigene Unternehmen, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen, Firmenveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, ein. Nachträgliche Veränderungen am Filmwerk durch Dritte oder den Kunden selbst sind nicht zulässig. Die Rechteeinräumung erfolgt erst mit vollständigem Eingang der fälligen Vergütung bei be
  12. beVideo ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen bzw. im Abspann einen Hinweis auf die Videoproduktion mit Angabe der Webseite. beVideo hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist beVideo berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite von beVideo oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen, insbesondere auch den eigenen Social Media Kanälen.
  13. Eine Pflicht zur Verwertung des Videos besteht weder für den Kunden noch für beVideo .
  • 5 Haftung

  1. beVideo wird das ihr übertragene Projekt nach bestem Wissen und Fähigkeitsstand ausführen. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien werden sogfältig behandelt. Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen, haftet beVideo nur bei nachweislich vorsätzlicher, grober Fahrlässigkeit. Eine den materiellen Wert übersteigende Vergütung ist ausgeschlossen.
  2. Tritt bei Herstellung der Video- und Multimedia Werke ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht wie z.B. höhere Gewalt, so hat beVideo nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Auftragwerkes, die weder von beVideo noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.
  3. Mängel: Der Auftraggeber muss das von der beVideo erstellte Projekt in eigener Verantwortung auf inhaltliche und textliche Mängel prüfen und beVideo etwaige Mängel in Bild und Ton binnen einer Woche nach Übersendung des betreffenden Projektes schriftlich anzeigen. beVideo wird die Möglichkeit eingeräumt, Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist, zur Zufriedenheit des Auftraggebers auszubessern. Spätestens eine Woche nach der Übersendung des erstellten oder per Nachfrist überarbeiteten Projektes gilt dieses als «ohne Beanstandungen akzeptiert». Dies gilt nicht für Mängel, die aus einer fehlerhaften oder geänderten Vorgabe des Auftraggebers entstehen.
  • 6 Vertragsschluss und Durchführung

  1. Ein Vertrag zu beVideo Produktionen kommt zu den Bedingungen dieser AGB wie folgt zustande:
  2. Angebot durch beVideo – beVideo legt  dem Kunden ein schriftliches Angebot.  Annahme des Kunden bei beVideo in Textform oder durch mündliche Zusage (z. B. Email, Brief…) innerhalb der von beVideo genannten Annahmefrist zustande.  Eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot des Kunden.
  3. Als Angebote gelten auch die auf den Webseiten der beVideo GmbH vorgestellten Produkte. Sollte sich ein Kunde auf eines dieser Produkte beziehen und schriftlich oder mündlich explizit seine Kaufabsicht erklären, gilt das Angebot mit der Vereinbarung auf einen Produktionstermin als angenommen sofern der Kunde nicht unmittelbar widerspricht.
  4. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  5. Mit der Vergabe eines Auftrages an die beVideo bestätigt der Auftraggeber, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und diesen zugestimmt zu haben.

Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten beVideo
  2. Gerichtsstand Wien.
  3. Datenschutz:
    Der Kunde stimmt zu, seine Firmendaten für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.